Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 9 Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/9#abs-1 (1) Als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter ist wählbar, wer volljährig ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Führungserfahrung besitzen. Die oder der Polizeibeauftragte darf gleichzeitig weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, angehören. Sie oder er darf neben dieser Funktion kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/9#abs-2 (2) Sie oder er ist nicht wählbar, sofern sie oder er in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. § 45 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, gilt entsprechend.